Schlangen

Gemäss Artikel 89 der Tierschutzverordnung (TSchV) sind eine Reihe von Schlangen in der Schweiz haltebewilligungspflichtig.

  • Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor
  • Seeschlangen (Hydrophiinae)
  • Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen kön- nen (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung fest- gelegten ungefährlichen Giftschlangen.
Welche Schlangen in Zukunft als "ungefährliche Giftschlangen" (welche unsinniger Begriff!) gelten sollen, wird in der "Wildtierverordnung" festgelegt. Diese wir derzeit vom BLV ausgearbeitet. Im Vernehmlassungsentwurf waren 427 Gattungen als "ungefährliche Giftschlangen" aufgeführt.

 

In Artikel 92 der TSchV steht ausserdem:

Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen: