Schlangen
Gemäss Artikel 89 der Tierschutzverordnung (TSchV) sind eine Reihe von Schlangen in der Schweiz haltebewilligungspflichtig.
- Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor
- Seeschlangen (Hydrophiinae)
- Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen kön- nen (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung fest- gelegten ungefährlichen Giftschlangen.
In Artikel 92 der TSchV steht ausserdem:
Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:
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